Es gilt die 2G-Regelung an der Musikschule.

Ab sofort werden Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. 

Es gilt folgende Ausnahme: in den Bereichen Gesang und Blasinstrumente ist weiterhin ein zusätzlicher max. 24h alter Antigen-Schnelltest oder ein max. 48h alter PCR-Test notwendig.

Ausgenommen hiervon sind die folgenden Personengruppen: Schüler*innen bis einschließlich 15 Jahren gelten ohne Vorlage eines Nachweises als getestet, Schüler*innen ab 16 Jahren benötigen eine Bescheinigung der Schule (Bestätigung über die Schulzugehörigkeit und Teilnahme an den regelmäßigen Testungen). Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder die Kriterien aus §2 Abs. 9 CoronaSchVO erfüllen, müssen ebenso keinen zusätzlichen Test vorweisen.

An den Musikschulen in NRW gilt eine generelle Maskenpflicht, ebenso wie die Hand-Desinfektion und Abstandsregel.